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Änderungen im Erbrecht

Das neue Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 ohne Übergangsfrist.
 
Publiziert: 16.03.2023 20.03.2023

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Von Simon Leeman und Marnie Hux-Ebermann

Neu gibt es im Erbrecht mehr Gestaltungsspielraum, weil die Pflichteile, sprich die «geschützten Rechtsansprüche», gekürzt wurden. Diese pflichtteilsgeschützten Anteile gelten für die Kinder und Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner/-innen. Über den Rest, die sogenannte «freie Quote», kann der Erblasser/die Erblasserin frei verfügen. Bis zum 31. Dezember 2022 gab es noch einen Pflichtteil für die eigenen Eltern – dieser wurde auf den 1. Januar 2023 aufgehoben.

Testament und Erbvertrag
Das neue Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 ohne Übergangsfrist. Bei Testamenten, in denen Pflichteile genannt wurden, könnte das zu Schwierigkeiten führen. Um Missverständnissen und möglichen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, empfehlen wir, bestehende Testamente und Erbschaftsverträge neu aufzusetzen. Ein Testament verfasst eine Person, einen Erbschaftsvertrag verfassen mindestens zwei Personen.

Wie erstellt man ein Testament?
Ein Testament muss komplett handschriftlich verfasst werden – das heisst, es muss vom Datum, über die Überschrift, den Inhalt bis zur Unterschrift komplett von Hand geschrieben sein. Um sicher zu gehen, ob alles seine Richtigkeit hat, kann man es in einem Notariatsbüro öffentlich verfassen lassen. Ein Erbvertrag hingegen benötigt immer eine notarielle Beglaubigung.

Was alles wird im Testament geregelt?
Auf den ersten Blick klingen die Worte Testament, Erbschaft oder Nachlassplanung sehr rechtlich. Im Prinzip geht es aber um Herzensangelegenheiten. Was ist vorhanden, welche Dinge sind wertvoll, vielleicht wirklich wertvoll oder ideell wertvoll. Das können neben reinen Geldwerten auch Dinge sein wie Wandbilder, Alben, Sammlungen, Schmuck, Kunststücke, Instrumente oder vieles Weitere. Man stellt sich die Frage, wem möchte man was gerne weitervererben, und notiert es auf. Vielleicht gibt es auch eine Organisation, die man nach dem Ableben unterstützen möchte. Ist alles so weit entschlossen, mit den Pflichteilen versehen und weitere Erben/Organisationen bestimmt, geht es ans handschriftliche Niederschreiben der Entscheide.

Wie kann ich ERF Medien Schweiz berücksichtigen?
Es berührt uns tief im Herzen, wenn Menschen uns ihr Vermächtnis oder Teile ihres Vermächtnisses hinterlassen. Sie waren meist schon lange unterwegs mit uns, haben uns beobachtet, haben mit uns gebetet, unsere Vision mitgetragen und waren mit ihrer Unterstützung Teil des Auftrages, mit dem Evangelium die beste Botschaft der Welt zu verbreiten. Über ihren Tod hinaus lebt ihr Engagement weiter in unserer Arbeit, in den Herzen der Menschen, die über unsere Inhalte und Sendungen Hoffnung und neuen Glauben finden konnten.

Danke
Wenn auch Sie diese Vision im Herzen tragen und uns berücksichtigen möchten bei Ihrem Testament, stehen wir Ihnen sehr gerne für Informationen und Austausch zur Verfügung. Ein Testament können Sie natürlich auch jederzeit wieder ändern, so bleiben Sie frei und wandelbar in Ihren Entscheidungen. An dieser Stelle möchten wir uns herzlich bedanken bei allen, die uns bereits unterstützen, uns bereits in ihrem Testament erwähnt haben sowie bei allen, die unsere Vision im Herzen tragen und uns auch im Gebet unterstützen.

© Online-Redaktion ERF Medien
 
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