Frauen, die in ihrem Heimatland von Gewalt bedroht werden, kann ein Schutz- oder Flüchtlingsstatus zugesprochen werden. Diese Entscheidung hat das Oberste Gericht der EU festgelegt.
Der Schutz sollte gewährleistet sein, selbst wenn die Bedrohung nicht vom Staat, sondern von Privatpersonen ausgeht. Folglich können Frauen als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschliesslich sexueller und häuslicher Gewalt, in ihrem Heimatland ausgesetzt sind.
Der Auslöser für diesen Gerichtsentscheid ist eine türkische Kurdin. Sie hat 2018 in Bulgarien eine Klage eingereicht. Mit 16 Jahren sei sie zwangsverheiratet worden und habe drei Kinder. Von ihrem Mann sei sie geschlagen und bedroht worden. Von der eigenen Familie habe sie nie Hilfe erhalten.
Nach ihrer Scheidung im Jahr 2018 floh sie nach Bulgarien. Sie fürchtete, von seiner oder ihrer Familie umgebracht zu werden, falls sie wieder in die Türkei zurückkehren müsste. Das bulgarische Gericht lehnte vorerst ab, der Frau einen Schutzstatus zu gewähren, wandte sich jedoch daraufhin an den Gerichtshof in Luxemburg, um im Fall dieser Frau die Rechtslage zu klären.
Die grosse Kammer, ein wichtiges Gremium des Europäischen Gerichtshofs, hat sich dazu klar geäussert: Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts von Gewalt betroffen sind, kann in der EU internationaler Schutz gewährt werden. Der Gerichtshof bezieht sich dabei auf die sogenannte Istanbul-Konvention von 2011, die den Schutz von Frauen vor Gewalt gewährleisten soll.